14.01.14 –
Antrag: Baumschutzsatzung
Sehr geehrter Herr Stadtverordnetenvorsteher,
wir bitten darum, über folgenden Antrag in der Stadtverordnetenversammlung am 29.01.2015 abstimmen zu lassen:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den Erlass der folgenden Satzung zum Schutz von Bäumen und Hecken:
Baumschutzsatzung der Kreisstadt Homberg (Efze) zum Schutz von Bäumen und Hecken
Die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Homberg (Efze) hat in ihrer Sitzung am 29.01.2015 auf der Grundlge des § 29 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 12 HAGBNatSchG folgende Satzung beschlossen:
§ 1 - Geltungsbereich, Schutzzweck
(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst
• die Flächen innerhalb der rechtkräftigen Bebauungspläne (§33 BauGB) sowie der innerhalb im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB), und
• den Außenbereich (§ 35 BauGB) der Kreisstadt Homberg (Efze)
Das Original einer den Geltungsbereich ausweisenden Karte im Maßstab 1:15.000 ist bei der Kreisstadt
Homberg (Efze), Rathaus, einzusehen.
(2) Die Erklärung der Bäume und Hecken zu geschützten Landschaftsbestandteilen (§29 BNatSchG) erfolgt mit dem Ziel, sie zu erhalten, weil sie
• das Orts- und Landschaftsbild beleben und gliedern,
• zur Verbesserung der Lebensqualität und des Kleinklimas beitragen,
• die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes fördern und sichern,
• der Luftreinhaltung dienen und
• vielfältige Lebensräume darstellen.
§ 2 - Schutzgegenstand
(1) Die Bäume und Hecken im Geltungsbereich dieser Satzung werden im nachstehend bezeichneten Umfang zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt.
(2) Geschützt sind:
a. Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm
b. mehrstämmig ausgebildete Bäume, wenn wenigstens ein Stamm einen Umfang von mindestens 50 cm aufweist
c. Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 50 cm, wenn sie in einer Gruppe von mindestens fünf Bäumen so zusammenstehen, dass sich die Kronenbereiche berühren
d. alle freiwachsenden Hecken mit einer durchschnittlichen Höhe von mindestens 3 m. Als Hecken gelten überwiegend in Zeilenform gewachsene Gehölzstreifen aus Laubgehölzen ab einer Länge von 5 m.
e. Ersatzpflanzungen gemäß § 8 dieser Satzung vom Zeitpunkt der Pflanzung an.
f. Grundsätzlich wird der Stammumfang in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar darunter maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen wird die Summe der Stammumfänge zugrunde gelegt, sofern einer der einzelnen Stämme einen Umfang von mindestens 50 cm aufweist.
(3) Diese Satzung gilt nicht für
a. Obstbäume (mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien),
b. Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes2, mit Ausnahme von Wald auf Hausgrundstücken und anderen waldartig bestockten Flächen im Siedlungsbereich, die nicht zielgerichtet forstwirtschaftlich genutzt werden und
c. Bäume und Sträucher in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie Erwerbszwecken dienen,
§ 3 - Verbotene Handlungen
(1) Es ist verboten, die geschützten Bäume und Hecken zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder in ihrer typischen Erscheinungsform wesentlich zu verändern.
(2) Schädigungen und Beeinträchtigungen im Sinne dieser Satzung sind insbesondere:
a. das Kappen von Bäumen,
b. das Anbringen von Verankerungen und Gegenständen, die Bäume oder Hecken gefährden oder schädigen,
c. Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen oder Verdichtungen im Wurzelbereich (in der Regel Bodenflächen unter dem Traufbereich zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten),
d. Versiegelungen des Wurzelbereiches mit wasser- und luftundurchlässigen Materialien (z. B. Asphalt, Beton oder Ähnlichem),
e. das Ausbringen von Herbiziden,
f. das Lagern, Ausschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben, Abwässern oder Baumaterialien sowie
g. das Befahren und Beparken des Wurzelbereiches, soweit dieser nicht zur befestigten Fläche gehört,
h. Grundwasserabsenkungen oder -anstauungen im Zuge von Baumaßnahmen.
(3) Nicht unter die Verbote des § 3 fallen fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere:
a. die Beseitigung abgestorbener Äste,
b. die Behandlung von Wunden,
c. die Beseitigung von Krankheitsherden,
d. die Belüftung und Bewässerung des Wurzelwerkes,
e. der Rückschnitt bzw. das Auf-den-Stock-setzen von Hecken zum Zweck der natürlichen Verjüngung und
f. die Herstellung des Lichtraumprofils an Straßen sowie der Schnitt an Formgehölzen.
(4) Nicht verboten sind unaufschiebbare Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherungspflicht bzw. Abwehr einer Gefahr für Personen und/oder zur Vermeidung bedeutender Sachschäden.
§ 4 - Schutz- und Pflegemaßnahmen
(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die auf ihren Grundstücken stehenden Bäume und Hecken zu erhalten, zu pflegen und schädigende Einwirkungen auf die geschützten Objekte zu unterlassen. Entstandene Schäden sind fachgerecht zu sanieren.
(2) Die Kreisstadt Homberg (Efze) kann den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten verpflichten, die Durchführung bestimmter Erhaltungs-, Pflege- und Schutzmaßnahmen an geschützten Bäumen und Hecken zu dulden.
§ 5 - Ausnahmen
(1) Die Kreisstadt Homberg (Efze) kann auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten Ausnahmen von den Verboten des § 3 zulassen, wenn das Verbot
a. zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Ausnahme mit den öffentlichen Interessen, insbesondere dem Zweck der Schutzausweisung, vereinbar ist oder
b. eine nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung des Grundstücks sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann.
(2) Eine Ausnahme ist zuzulassen, wenn
a. der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte aufgrund von Rechtsvorschriften verpflichtet ist, die geschützten Bäume oder Hecken zu entfernen oder zu verändern und er sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,
b. von den geschützten Bäumen oder Hecken Gefahren für Personen oder für Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können,
c. der geschützte Baum oder die geschützte Hecke krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,
d. die Beseitigung der geschützten Bäume oder Hecken aus überwiegendem öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist oder
e. ein geschützter Landschaftsbestandteil einen anderen wertvollen Landschaftsbestandteil wesentlich beeinträchtigt.
§ 6 - Genehmigungsverfahren
(1) Ausnahmen sind bei der Kreisstadt Homberg (Efze) schriftlich mit Begründung zu beantragen. Dem Antrag ist ein Bestandsplan beizufügen, aus dem die auf dem Grundstück befindlichen geschützten Landschaftsbestandteile nach Standort, Art, Höhe, Stammumfang und bei Hecken nach Standort, Art, Höhe und flächiger Ausdehnung ersichtlich sind. Die Kreisstadt Homberg (Efze) kann die Beibringung eines Wertgutachtens für den zu beseitigenden Landschaftsbestandteil verlangen.
(2) Die Entscheidung über einen Ausnahmeantrag ist schriftlich zu erteilen; sie kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere einem Widerrufsvorbehalt verbunden werden. Die Genehmigung ist auf zwei Jahre nach der Bekanntmachung zu befristen. Auf Antrag kann die Frist um jeweils ein Jahr verlängert werden.
§ 7 - Verfahren bei Bauvorhaben
(1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind in einem Bestandsplan die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Landschaftsbestandteile mit Standort, Landschaftsbestandteilart, bei Bäumen mit Stammumfang und Kronendurchmesser einzutragen und unverzüglich unter Hinweis auf die beabsichtigte Baumaßnahme der zuständigen Baubehörde zuzuleiten. Gleiches gilt für alle geschützten Landschaftsbestandteile, die auf Nachbargrundstücken und im öffentlichen Raum stehen und von der geplanten Baumaßnahme betroffen sind.
(2) Absatz 1 gilt auch für Bauvoranfragen.
§ 8 - Ersatzpflanzung, Ausgleichszahlung
(1) Wird für die Beseitigung eines geschützten Baumes oder einer Hecke eine Ausnahme nach § 5 erteilt, ist der Antragsteller zur Ersatzpflanzung wie folgt verpflichtet:
a. Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes 80 cm, ist ein Ersatzbaum mit einem Stammumfang von 20 cm nachzupflanzen.
b. Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes mehr als 80 cm, ist für jeden zusätzlichen angefangenen Stammumfang von 50 cm ein zusätzlicher Baum der oben genannten Stärke zu pflanzen.
(2) Sofern der Antragsteller Ersatzpflanzungen auf seinem Grundstück nicht in vollem Umfang durchführen kann und nicht über andere Grundstücke im Geltungsbereich verfügt, wo dieses möglich ist, hat er eine Ausgleichzahlung in Höhe von 500 € je Baum (hierin enthalten sind der Wert des Baumes sowie die Kosten für die Pflanzung und die Fertigstellungspflege), der nach § 8 Absatz 1 dieser Satzung zu pflanzen wäre, an die Kreisstadt Homberg (Efze) zu entrichten. Die Kreisstadt Homberg (Efze) verwendet eingenommene Ausgleichszahlungen zweckgebunden für Gehölzpflanzungen.
(3) Wird für die Beseitigung einer geschützten Hecke eine Genehmigung nach § 5 erteilt, ist der Antragsteller verpflichtet, eine Ersatzpflanzung aus standortgerechten Laubgehölzen (zweimal verpflanzt) in der Handelsgröße von mindestens 100 cm vorzunehmen. Je Meter entfernter Hecke ist mindestens ein Gehölz der vorgenannten Qualität als Ersatz zu pflanzen.
(4) Die Ersatzpflanzung ist auf dem Grundstück vorzunehmen, auf dem das zur Beseitigung freigegebene Schutzobjekt stand. Als Ersatzpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden. Wenn die Grundstückgegebenheiten dies nicht zulassen, können im Ermessen der Genehmigungsbehörde auf die jeweiligen Verhältnisse angepasste Ersatzpflanzungen bestimmt werden.
(5) Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn die Gehölze angewachsen sind. Sie sind dauerhaft zu unterhalten und unterliegen sofort dem Schutz dieser Satzung.
§ 9 - Folgebeseitigung
(1) Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte entgegen den Verboten des § 3 ohne Ausnahmegenehmigung nach § 5 ein geschütztes Landschaftsbestandteil entfernt oder zerstört, so ist
er zur Ersatzpflanzung oder zur Leistung eines Ausgleichs nach § 8 verpflichtet.
(2) Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte entgegen den Verboten des § 3 ohne eine Ausnahme nach § 5 ein geschütztes Landschaftsbestandteil geschädigt oder seinen Aufbau wesentlich verändert, ist er verpflichtet, die Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern, soweit dies möglich ist. Anderenfalls ist er zu einer Ersatzpflanzung oder zur Leistung eines Ausgleichs nach § 8 verpflichtet.
(3) Hat ein Dritter einen geschützten Landschaftsbestandteil entfernt, zerstört oder geschädigt, so ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte zur Folgebeseitigung nach den Absätzen 1 und 2 bis zur Höhe seines Ersatzanspruchs gegenüber dem Dritten verpflichtet. Er kann sich hiervon befreien, wenn er gegenüber der Kreisstadt Homberg (Efze) die Abtretung seines Ersatzanspruchs erklärt.
§ 10 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 57 Abs. 3 Nr. 9 b des Hessischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a. entgegen den Verboten des § 3 dieser Satzung geschützte Landschaftsbestandteile beseitigt, zerstört, beschädigt oder verändert, ohne im Besitz der erforderlichen Ausnahmegenehmigung zu sein,
b. der Anzeigepflicht nach § 6 und § 7 dieser Satzung nicht nachkommt oder falsche und oder unvollständige Angaben über geschützte Landschaftsbestandteile macht,
c. entgegen des § 4 auferlegte Erhaltungs-, Pflege- und Schutzmaßnahmen nicht erfüllt,
d. nach § 8 keine Ersatzpflanzungen durchführt und unterhält und/oder keine Ausgleichszahlungen entrichtet oder
e. einer Aufforderung zur Folgebeseitigung gemäß § 9 nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000,00 € geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Magistrat der Kreisstadt Homberg (Efze).
§ 11 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis: In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Verpflichtung der Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, Bäume und Hecken in einem verkehrssicheren Zustand zu halten, von einer Baumschutzsatzung/Baumschutzverordnung unberührt bleibt.
Anlage zu § 1: Planunterlage zur Darstellung des räumlichen Geltungsbereiches im Maßstab 1:15.000
Anlage zu § 10: gestaffelter Bußgeldkatalog
Begründung:
Bäume gehören gerade innerhalb der bebauten Gebiete der Stadt und der Stadtteile zu den Landschaftselementen, die das Bild der Stadt und des Dorfes prägen und durch positive
Beeinflussung des Mikroklimas entscheidend zur Lebensqualität in der Stadt beitragen. Insbesondere die großen Bäume sind teilweise über hunderte Jahre zu ihrem aktuellen
Erscheinungsbild herangewachsen und müssen – wie Fällaktionen in den letzten Wochen gezeigt haben – dringend geschützt werden.
Die Möglichkeiten zum Schutz der Bäume durch kommunale Satzungen wird den Kommunen durch das Bundesnaturschutzgesetz aus dem Jahr 2010 ausdrücklich eröffnet. Die vorgelegte Satzung wurde auf der Grundlage der von der Deutsche Gartenamtsleiterkonferenz im Auftrag des Deutschen Städtetags erarbeiteten Mustersatzung erstellt und erfüllt damit die rechtlichen Voraussetzungen für eine kommunale Baumschutzsatzung.
Klaus Bölling
Fraktionsvorsitzender
Zum Thema:
Rechtsgrundlage
weiterführende Links
Downloaddatei Satzung über geschützte Landschaftsbestandteile (ekom21Entwurf 2018)
Medien