05.05.21 –
Eine bestehende Feldwegesatzung der Stadt Homberg datiert aus dem Jahr 1975. Die Landschaftund die verschiedenen Ansprüche zwischen Landwirtschaft und Naturschutz haben sich in der Zwischenzeit geändert. Insbesondere die Wegraine sind wertvolle Naturflächen und Rückzugsorte für Tiere und Pflanzen, die in der landwirtschaftlich genutzten Kulturlandschaft verdrängt werden.
Die Kreisstadt Homberg (Efze) braucht eine neue kommunale Feldwegesatzung, um den Erhalt der Feldraine und Feldwege als Naturflächen und ökologische Rückzugsorte zu fördern.
Die bestehende Feldwegesatzung aus dem Jahr 1975 soll daher grundlegend überarbeitet und ergänzt werden, um den heutigen Ansprüchen zu genügen. Als Grundlage für die Diskussion bringt die Fraktion mit diesem Antrag einen Satzungsentwurf ein.
Die Erarbeitung der Satzung soll in Abstimmung mit dem Magistrat im Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt und Stadtentwicklung erfolgen. Abschießend soll ein Satzungsentwurf dann in die Stadtverordnetenversammlung zur Beratung und Beschlussfassung eingebracht werden.
Die weitere Begründung erfolgt mündlich.
Klaus Bölling
Fraktionsvorsitzender
Anlage zum Antrag ‚Grüne Vielfalt – Feldwege und Wegraine‘
Feldwegesatzung der Stadt Homberg (Efze)
Aufgrund der §§ 5, 7 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2010 (GVBl. I S. 119), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Homberg (Efze) am…….folgende Satzung.
§ 1
Geltungsbereich
Die Vorschriften dieser Satzung gelten für das im Eigentum oder in der Verwaltung der Stadt Homberg (Efze) stehende Wegenetz aller Gemarkungen, mit Ausnahme der dem allgemeinen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.
§ 2
Bestandteil der Wege
Zu den Wegen gehören
1. der Wegekörper, das sind insbesondere Wegegrund, Wegebau, Wegedecke. Brücken, Durchlässe, Dämme, Gräben, Ent-
wässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Seitenstreifen,
2. der Luftraum über dem Wegekörper,
3. der Bewuchs,
4. die Beschilderung,
5. die Grenzsteine,
6. die Wegeparzellen.
§ 3
Bereitstellung
Die Stadt Homberg (Efze) gestattet die Benutzung der in § 1 aufgeführten Wege nach Maßgabe diese r Satzung.
§ 4
Zweckbestimmung
(1) Die Wege dienen ausschließliche der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen und gärtnerisch genutzten Grundstücke in der Gemarkung der Stadt Homberg (Efze), sowie dem Zugang zu den im Außenbereich gelegenen Betrieben und Wohnhäusern. Im Übrigen ist eine Benutzung als Rad- und Fußweg zulässig, soweit sich aus den sonstigen Vorschriften keine Beschränkungen ergeben.
(2) Zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung von Grundstücken in der Gemarkung Homberg (Efze) sind selbst fahrende land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer Achslast von maximal 10 to und einem Gesamtgewicht von maximal 40 to auf den Feldwegen im Geltungsbereich dieser Satzung zugelassen.
(3) Die Benutzung der Wege zu anderen als in Absatz 1 oder 4 genannten Zwecken oder mit anderen als in Absatz 2 genannten Fahrzeugen (insbesondere LKW) ist nur nach Genehmigung durch den Magistrat zulässig. Die Genehmigung bedarf der Schriftform. Die Genehmigung kann unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erfolgen und von der Hinterlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die Einzelheiten der Genehmigungsvoraussetzungen regelt der Magistrat in einer Ausführungsbestimmung. Ausnahmen sind beim Verlegen von Versor gungsleitungen dann zulässig, wenn sich der Benutzer zur Übernahme der Folgekosten verpflichtet.
(4) Das Wegenetz kann durch die Jagdausübungsberechtigten in Ausübung ihres Jagdrechtes benutzt werden.
(5) Unberührt bleiben Benutzungsrechte, die durch gesetzliche Bestimmungen begründet sind. Das Radfahren ist erlaubt, soweit für einzelne Wege nicht - insbesondere aus der Beschilderung sich ergebende - Einschränkungen gelten. Durch die Öffnung der Feld- und Waldwege für diese Benutzungsart werden für die Stadt Homberg (Efze) keine zusätzlichen Sorgfaltspflichten begründet.
§ 5
Vorübergehende Nutzungsbeschränkungen
(1) Zur Verhütung von Schäden an den Wegen, insbesondere nach starken Niederschlägen, bei Hochwasser, Tauwetter und Frostschäden sowie bei Gefährdung der Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Wege kann der Magistrat die Benutzung der Wege vorübergehend oder teilweise beschränken.
(2) Dauer und Ausmaß der Sperrung sind auf das unumgängliche Maß zu beschränken. Die Nutzungsbeschränkung ist durch Aufstellung von Hinweisschildern an den Anfangspunkten der Wege kenntlich zu machen.
§ 6
Unzulässige Handlungen
(1) Es ist nicht zulässig:
1. die Wege mit Fahrzeugen von mehr als 10 to Achslast oder 40 to Gesamtgewicht gemäß § 4 Absatz 2 zu befahren. Die Benutzung schwererer Fahrzeuge kann im Einzelfall auf Antrag durch den Magistrat genehmigt werden, wenn dadurch die benutzten Wege nicht beschädigt werden oder der Benutzer für die Beseitigung entstehender Schäden aufkommt.
2. auf den Wegen mit einer Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h zu fahren.
3. die Wege zu benutzen (z.B. durch Fahren oder Reiten), wenn dies zu Beschädigungen führt oder führen kann, insbesondere aufgrund eines wettermäßig bedingten Zustandes wie z.B. Tauwetter, Frostaufbrüche, Starkregen. 4. Fahrzeuge, Geräte und Maschinen so zu benutzen oder zu transportieren oder Materialien zu lagern, dass die Wege beschädigt werden.
5. bei der Benutzung von Geräten und Maschinen die Wege einschließlich ihrer Befestigung, Bankette, Seitengräben, Querrinnen oder sonstigem Zubehör zu beschädigen, deren Randstreifen abzugraben oder eine Bodenbearbeitung durchzuführen. Darüber hinaus ist das Wenden zur Ackerbewirtschaftung auf Wegen nicht erlaubt.
6. Fahrzeuge und Geräte auf Wegen von Erde und Pflanzen zu säubern und Erde sowie Pflanzen auf den Wegen liegen zu lassen.
7. Fahrzeuge, Maschinen und Geräte auf den Wegen so abzustellen oder Dünger, Erde oder sonstiges Material dort zu lagern, dass andere Benutzer gefährdet oder unzumutbar behindert werden.
8. auf die Wege Flüssigkeiten oder Stoffe abzuleiten, durch die der Wegekörper und seine Bestandteile einschließlich des Bewuchses beschädigt oder die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden.
9. die Entwässerung zu beeinträchtigen, insbesondere z.B. durch
- Anschütten von Dämmen,
- Ablagerung von Pflanzen und Reisig,
- Zupflügen oder Verfüllen von Gräben,
- Verunreinigung der Wegeentwässerung.
10. auf den befestigten Wegen Holz oder andere Gegenstände zu schleifen.
11. das Abladen und Aufschütten von Bauschutt oder anderen Abfallstoffen auf oder an den Wegen.
(2) Weitere sich aus den anderen Vorschriften ergebende Verbote und Beschränkungen bleiben unberührt.
§ 7
Pflichten der Benutzer
(1) Die Benutzer sollen Schäden an den Wegen einschließlich der zugehörigen Teile unverzüglich melden.
(2) Wer einen Weg über die Maßen verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Anderenfalls kann die Stadt nach Anhörung des Beseitigungspflichtigen die Verunreinigung auf dessen Kosten beseitigen oder beseitigen lassen.
(3) Wer einen Weg beschädigt, hat der Stadt Homberg (Efze)die vollständigen mit der Wiederherstellung verbundenen Kosten zu erstatten.
(4) Dazu gehört auch die erneute Vermessung durch entsprechende Sachverständige, wenn Grenzsteine durch die Bewirtschaftung angrenzender Flächen beschädigt, entfernt oder versetzt wurden.
§ 8
Pflichten der Angrenzer
(1) Eigentümer der an die Wege angrenzenden Grundstücke haben dafür zu sorgen, dass durch Bewuchs, insbesondere Hecken, Sträucher, Bäume und Stauden die Benutzung und der Bestand der Wege nicht beeinträchtigt werden. Bodenmaterial, Pflanzen und Pflanzenteile, die vom angrenzenden Grundstück auf den Weg gelangen, sind von den Eigentümern dieses Grundstückes umgehend zu beseitigen.
(2) Das Bearbeiten oder Umpflügen der Wegebankette ist verboten, die gesamte Wegeparzelle ist bei der Ausbringung von Dünger oder Pflanzenschutzmitteln auszusparen. Das zur Bewirtschaftung von Kulturen erforderliche Wen den von Maschinen und Geräten darf nicht auf dem Weg erfolgen.
(3) Das Abgrenzen der Grundstücke zu den Wegen mit einer festen Einzäunung ist nur unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 50 cm Breite zum Rand des Wegegrundstückes gestattet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Hessischen Nachbarrechts beziehungsweise von anderen rechtlichen Vorschriften in der jeweiligen aktuellen Fassung.
(4) Wasserläufe und Entwässerungsgräben dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Homberg (Efze) zur Herstellung von Überfahrten überdeckt bzw. verrohrt werden. Das gilt auch für vorübergehende Überdeckungen. Die in einem solchen Zusammenhang hergestellten Grabendurchlässe sind vom Antragsteller zu pflegen und funktionstüchtig zu halten sowie nach Wegfall des Bedarfs auf eigene Kosten vollständig zurückzubauen.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1. Wege entgegen der Zweckbestimmung des § 4 Absatz 1 und Absatz 4 ohne Genehmigung des Magistrats benutz t,
2. Benutzungsbeschränkungen zum Erhalt der Wege nicht beachtet (§ 5),
3. ohne Genehmigung des Magistrats die Wege mit Fahrzeugen benutzt, die mehr als10 to Achslast oder 40 to Gesamtgewicht haben (§ 6 Absatz 1 Ziffer 1),
4. auf den Wegen mit mehr als 30 km/h fährt (§ 6 Absatz 1 Ziffer 2),
5. die Wege trotz wetterbedingter Einschränkungen benutzt, so dass es zu Schäden am Weg kommt (§ 6 Absatz 1 Ziffer 3),
6. durch den Einsatz oder die Lagerung von Fahrzeugen, Geräten oder Materialien Wege beschädigt (§ 6 Absatz 1 Ziffer 4),
7. Wege ganz oder teilweise umpflügt, abgräbt oder anderweitig durch Bearbeitung beschädigt (§ 6 Absatz 1 Ziffer 5),
8. bei der Bewirtschaftung angrenzender Flächen regelmäßig statt auf dem Vorgewende auf dem Weg wendet (§ 6 Absat z 1 Ziffer 5),
9. Wege nach erfolgter Verschmutzung nicht reinigt oder dort Material ablagert (§ 6 Absatz 1 Ziffer 6),
10. durch Abstellen oder Ablagern von Fahrzeugen, Geräten und Materialien andere Benutzer gefährdet oder unzumutbar behindert (§ 6 Absatz 1 Ziffer 7)
11. auf den Wegen Flüssigkeiten oder andere Stoffe ableitet, die zu einer Schädigung des Weges und seiner Seitenstreifen einschließlich des Bewuchses führen oder die Verkehrssicherheit beeinträchtigen (§ 6 Absatz 1 Ziffer 8),
12. die Entwässerung durch seine Handlungen beeinträchtigt (§ 6 Absatz 1 Ziffer 9),
13. auf den befestigten Wegen Holz oder andere Gegenstände schleift (§ 6 Absatz 1 Ziffer 10),
14. Abfälle aller Art, insbesondere Bauschutt auf den Wegen ablagert (§ 6 Absatz 1 Ziffer 11).
15. als Angrenzer zulässt, dass der Bewuchs des Grundstückes die Benutzung der Wege behindert (§ 8 Absatz 1),
16. auf der Wegeparzelle Dünger, Pflanzenschutzmittel oder sonstige Stoffe ausbringt (§ 8 Absatz 2),
17. ohne Genehmigung des Magistrats Wasserläufe oder Gräben überdeckt oder verrohrt (§ 8 Absatz 4).
(2) Eine Ordnungswidrigkeiten kann mit einem Bußgeld bis zu 5.000 € geahndet werden. Die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden Anwendung.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Ordnungswidrigkeitengesetzes ist der Magistrat der Stadt Homberg (Efze).
(4) Die Verhängung eines Bußgeldes erfolgt unabhängig von Forderungen nach Schadenersatz im Sinne des § 7.
§ 10
Zwangsmittel
Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.
§ 11
Fortgeltung von Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen
Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen, die Wege und Anlagen im Sinne dieser Satzung betreffen, gelten als Bestandteil dieser Satzung weiter. Sie können nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens nur mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde durch Satzung geändert oder aufgehoben werden. (vgl. § 58 Flurbereinigungsgesetzt vom 16. M ärz 1976 BGBl. S. 546 in der Fassung vom 20. Dezember 2001 BGBl. I. S. 3987)
§ 12
Salvatorische Klausel
Diese Satzung bleibt auch dann gültig, wenn einzelne Bestimmungen sich als ungültig erweisen sollten. Entsprechendes gilt, wenn bei der Durchführung der Satzung eine ergänzungsbedürftige Satzungslücke offenbar wird.
§ 13
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Medien
Ortsbeirat Sondheim B E K A N N T M A C H U N G zur 24. Sitzung des Ortsbeirates Sondheim am Mittwoch, den 04.03.2026, 19:00 Uhr in das Dorfgemeinschaftshaus im Stadtteil [...]
Die Kommunalwahlen in Hessen – Ihre Stimme für Homberg und den Schwalm-Eder-Kreis Am 15. März 2026 findet in ganz Hessen die allgemeine Kommunalwahl statt. An diesem Tag [...]
Unter dem Motto „Vielfalt kann jede/r“ gibt es an Ständen Informationen, Mitmachaktionen und Produkte zu den unterschiedlichsten Aspekten eines naturnahen Gartens und zur Förderung der biologischen Vielfalt.
Veranstalter: BUND, NABU, Naturpark Knüll und der Stadt Homberg (Efze)
Auf ihrer Reise nach Israel und Palästina Anfang Februar traf unsere Bundesvorsitzende Franziska Brantner Vertreter*innen der Regierungen und [...]
Die MSC hat einmal mehr gezeigt: Wir brauchen ein unabhängiges Europa. Die Rede von Bundeskanzler Merz setzte den richtigen Ton, aber die [...]
Wirtschaftsministerin Katherina Reiche zerstört die Energiewende – und macht Deutschland wieder abhängig! Abhängig von fossilen [...]